Allgemeine Geschäftsbedigungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Manu’s & Hadis’s eGbR – Marke “bikes&beans”
Gesellschaftsangaben:
Manu's & Hadi's eGbR
Richard-Wagner-Straße 68
82049 Pullach
DE - Deutschland
E-Mail: event@mh-catering.de
Gesellschaftsregister Amtsgericht München, GsR 782
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 367621680
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Manu’s & Hadi’s eGbR („Auftragnehmer“) und ihren Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) handelt.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in folgenden Bereichen:
mobiles Straßen- und Event-Catering
Catering für private und geschäftliche Veranstaltungen
Bewirtung in temporär angemieteten Räumen
Vermietung von Geräten, Maschinen, Catering-Bikes, APEs, Trailern und Inventar
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer sonstigen schriftlichen bzw. elektronischen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Nicht ausdrücklich beinhaltete Leistungen gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer einzusetzen.
3. Angebot und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch uns als Auftragnehmer:
schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder
tatsächliche Leistungserbringung.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform und die Zustimmung beider Vertragspartner.
4. Preise, Zahlung und Fälligkeit
Es gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Anzahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Die Restzahlung ist spätestens am Veranstaltungstag – bei Vermietungen spätestens bei Rückgabe – fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Bei Mahnungskosten fallen 25,00 Mahnkosten an.
Mindestabnahme / Umsatzgarantie:
Die vereinbarte Mindestabnahme stellt eine verbindliche Umsatzgarantie dar.
Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Abnahme vollständig zu zahlen.
Erst über der Mindestmenge liegende Verbräuche werden zusätzlich berechnet.
5. Übermittlung von Rechnungen an uns als Auftragnehmer (Eingangsrechnungen)
Ausschließliche Rechnungsadresse
Rechnungen von Lieferanten, externen Dienstleistern oder sonstigen Vertragspartnern sind ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
invoice@mh-catering.de
An andere E-Mail-Adressen übermittelte Rechnungen gelten nicht als zugegangen und lösen keine Zahlungsfrist aus.Form der Rechnungsübermittlung
Die Verpflichtung zur Übermittlung an diese Adresse besteht unabhängig davon, ob für den Rechnungsaussteller eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) besteht.Strukturierte elektronische Rechnungen
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, sind strukturierte elektronische Rechnungen (insbesondere XRechnung oder ZUGFeRD) zu verwenden.
Andere Formate, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gelten als nicht ordnungsgemäß eingereicht.Ausnahme: Einzelhandel vor Ort
Käufe im stationären Einzelhandel sind von der elektronischen Übermittlungspflicht ausgenommen. In diesen Fällen werden Kassenbelege oder Papierrechnungen akzeptiert.Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen
Enthält eine Rechnung nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben oder wird sie nicht an die vorgeschriebene Rechnungsadresse übermittelt, gilt sie erst als zugegangen, sobald sie vollständig, korrekt und ordnungsgemäß eingereicht wurde.
Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Zahlungsfrist zu laufen.Offenlegung bei PDF-Rechnungen
PDF-Rechnungen müssen eindeutig erkennen lassen, dass sie aus einem Rechnungs- oder Buchhaltungssystem erzeugt wurden.
Der Aussteller hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die Rechnung nicht aus einem veränderbaren Format (z. B. Word/Excel) stammt.Abweichender Zahlungsempfänger
Ergibt sich aus einem Vertrag, einer Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Mitteilung ein abweichender Zahlungsempfänger, ist der Rechnungsaussteller verpflichtet, diesen auf der Rechnung eindeutig und gut sichtbar zu vermerken.
Wird die Zahlungsabwicklung durch ein drittes Unternehmen übernommen, ist dieses ebenfalls als Zahlungsempfänger klar und nachvollziehbar auszuweisen.Begriff der Rechnung
Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird – unabhängig von seiner Bezeichnung.
Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:Rechnungen
Abrechnungen
Gutschriften
Vergütungsmitteilungen
Zahlungsdienstleister-Abrechnungen
Leistungsnachweise mit Entgeltangabe
Rechnungen von Zahlungsdienstleistern und steuerfreie Leistungen
Abrechnungen von Zahlungsdienstleistern gelten stets als Rechnung und sind verpflichtend einzureichen – auch wenn hierfür keine gesetzliche Einreichungspflicht besteht.
Bei steuerfreien Leistungen ist der konkrete Grund der Steuerbefreiung (z. B. § 4 UStG, Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferung) zwingend anzugeben.
Fehlen diese Angaben, gilt die Rechnung als nicht ordnungsgemäß eingereicht.Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers
Mit Einreichung einer Rechnung bestätigt der Rechnungsaussteller, dass die abgerechnete Leistung im Rahmen einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit erbracht wurde.
Ein arbeitnehmerähnliches, sozialversicherungspflichtiges oder scheinselbstständiges Beschäftigungsverhältnisbesteht nicht.Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Wendet der Rechnungsaussteller die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an, ist auf der Rechnung zwingend ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Der Hinweis muss sinngemäß folgenden Inhalt haben: ”Der Rechnungsaussteller bestätigt die Unternehmereigenschaft sowie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.
Die alleinige Haftung für die steuerliche und rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegt beim Rechnungsaussteller.“Ordnungsgemäße Rechnungserstellung (GoBD)
Rechnungen müssen unter Verwendung eines ordnungsgemäßen Rechnungs- oder Buchhaltungsprogramms erstellt worden sein, das den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG sowie den GoBD entspricht.
Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechende Nachweise oder Bestätigungen zu verlangen. Bis zur Vorlage besteht kein Anspruch auf Zahlung.Identität des Rechnungsausstellers
Der Rechnungsaussteller ist verpflichtet, in der Rechnung seinen tatsächlichen Namen bzw. seine Firma eindeutig anzugeben.
Die Verwendung von Fantasiebezeichnungen, Abkürzungen oder sonstigen Angaben, die eine eindeutige Identifikation des steuerpflichtigen Leistungserbringers nicht zulassen, ist unzulässig und führt zur Zurückweisung der Rechnung.Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Rechnung muss eine eindeutig zuordenbare Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten, sofern gesetzlich erforderlich.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Zweifel das Zuteilungsschreiben des zuständigen Finanzamts anzufordern.Haftung und Freistellung
Die alleinige Verantwortung und Haftung für die rechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegt ausschließlich beim Rechnungsaussteller.
Der Rechnungsaussteller stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen öffentlichen Stellen, vollständig frei.Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Klärung aller formellen, steuerlichen oder rechtlichen Fragen zurückzubehalten.
Dies gilt insbesondere bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft, der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung oder der Identität des Rechnungsausstellers.
6. Cateringbedingungen, Personal und Pauschalen
Die vereinbarte Mindestabnahme ist verbindlich.
Mehrverbrauch wird nach tatsächlicher Menge berechnet.
Aufbau-, Wege- und Abbauzeiten werden grundsätzlich pauschal berechnet.
Personalstunden fallen ausschließlich für die Vorbereitung der Speisen sowie während der Veranstaltungsdauer an.
Verzögerungen durch verspäteten Zugang oder fehlende Vorbereitung werden als kostenpflichtige Einsatzzeit berechnet.
7. Infrastruktur, Zugang und Stromversorgung
Der Auftraggeber stellt freie Zufahrt, geeignete Stellflächen und erforderliche Stromanschlüsse sicher.
Die technischen Anforderungen an Stromanschlüsse und Infrastruktur sind auf der Website des Auftragnehmers einsehbar.
Bei Unklarheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig Auskunft beim Auftragnehmer einzuholen.
Fehlende oder unzureichende Infrastruktur führt zu zusätzlichem Aufwand, der gesondert berechnet wird.
Der Auftraggeber haftet für Schäden am Gelände, die durch unzureichende Vorbereitung entstehen.
8. Genehmigungen, behördliche Erlaubnisse, Gestattungen und Alkoholausschank
Der Auftraggeber ist als Veranstalter für die Einholung sämtlicher für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Anzeigen, Sondernutzungserlaubnisse, Auflagenfreigaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für veranstaltungsbezogene Genehmigungen, Nutzungs- und Sondernutzungserlaubnisse, straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse, Aufstellgenehmigungen, Brandschutzauflagen, Lärmschutzvorgaben, Sicherheitskonzepte, Vorgaben des Ordnungsamts sowie sonstige standort- oder veranstaltungsbezogene Anforderungen.
Soweit für die Veranstaltung, die Bewirtung oder den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes eine Gestattung, Erlaubnis, Anzeige oder sonstige behördliche Zustimmung nach § 12 GastG oder nach den jeweils anwendbaren landesrechtlichen gaststättenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, ist diese vom Auftraggeber bzw. Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde zu beantragen, einzuholen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Im öffentlichen Raum, insbesondere bei Straßenverkauf, mobilen Verkaufsständen, Isar-Verkauf oder vergleichbaren Verkaufs- und Ausschanksituationen, schenkt der Auftragnehmer grundsätzlich keinen Alkohol aus, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein externer Veranstalter den Auftragnehmer ausdrücklich mit dem Ausschank alkoholischer Getränke beauftragt und der Auftraggeber bzw. Veranstalter sämtliche hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Anzeigen und Auflagen eigenverantwortlich, rechtzeitig und vollständig einholt bzw. erfüllt und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachweist.
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Ausschank alkoholischer Getränke einzuschränken, zu verweigern oder einzustellen, insbesondere bei erkennbarer Alkoholbeeinflussung, aggressivem Verhalten, Zweifeln am erforderlichen Mindestalter, fehlendem Altersnachweis, Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz, behördlichen Beanstandungen oder sonstigen rechtlichen, sicherheitsrelevanten oder organisatorischen Gründen.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und in Textform über alle behördlichen Auflagen, Nebenbestimmungen, Beschränkungen, Sperrzeiten, Ausschankvorgaben, Hygienevorgaben, Sicherheitsanforderungen, Zufahrts- und Aufbauvorgaben sowie sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Vorgaben zu informieren.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen oder diese fortzusetzen, solange erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Anzeigen oder behördliche Freigaben fehlen, nicht nachgewiesen werden oder behördliche Auflagen der Leistungserbringung entgegenstehen.
Verzögerungen, Einschränkungen, Mehrkosten, Ausfälle oder Schäden, die daraus entstehen, dass erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Anzeigen oder behördliche Freigaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß vorliegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern, Gebühren, Kosten, Schäden und sonstigen Nachteilen frei, die daraus entstehen, dass erforderliche behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Anzeigen oder Auflagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingeholt, erfüllt oder nachgewiesen wurden, soweit der Auftragnehmer dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Auftragnehmer wirkt im zumutbaren Umfang an behördlichen Verfahren mit, soweit hierfür Informationen oder Unterlagen erforderlich sind, die ausschließlich seine Leistungen betreffen. Eine eigene Pflicht des Auftragnehmers zur Einholung veranstaltungsbezogener Genehmigungen besteht hierdurch nicht.
Soweit gesetzlich zwingend der Auftragnehmer selbst Antragsteller einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, Gestattung, Anzeige oder sonstigen behördlichen Zustimmung sein muss, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierbei rechtzeitig unterstützen, alle hierfür erforderlichen veranstaltungs- und standortbezogenen Informationen bereitstellen und etwaige Gebühren, Kosten und Auslagen tragen, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber bzw. Veranstalter hat dem Auftragnehmer sämtliche für behördliche Gestattungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder sonstige Genehmigungen erforderlichen Antragsformulare, soweit sie den Veranstaltungsort, den Veranstalter, die Veranstaltungsdaten, die Flächennutzung, die erwartete Besucherzahl, Sicherheitsvorgaben, Infrastruktur oder sonstige veranstaltungsbezogene Angaben betreffen, vollständig und zutreffend ausgefüllt rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist lediglich verpflichtet, solche Angaben zu ergänzen, die ausschließlich seine eigenen betrieblichen Daten, seine Leistung oder sein Personal betreffen.
Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund nicht, nicht vollständig, nicht zutreffend oder nicht rechtzeitig bereitgestellter Antragsformulare oder Informationen Tätigkeiten übernimmt, die nach diesen AGB oder nach der vertraglichen Risikoverteilung dem Auftraggeber bzw. Veranstalter obliegen, handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung. Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den jeweils vereinbarten oder, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, zu den üblichen Stundensätzen 125,00 netto des Auftragnehmers zuzüglich etwaiger Auslagen, Gebühren und Fremdkosten berechnet.
9. Stornierungen
Stornierungen sind kostenpflichtig wie folgt:
bis 90 Tage vor Veranstaltung: 0 %
89–14 Tage vorher: 30 %
13–3 Tage vorher: 50 %
2 Tag vorher oder am Veranstaltungstag: 100 %
Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung in Textform per E-Mail an: event@mh-catering.de
Der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen.
10. Allergene, LMIV-Informationen und Unverträglichkeiten
Der Auftragnehmer verarbeitet Lebensmittel nach HACCP- und LMIV-Standards.
Der Auftraggeber informiert spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstag über Allergien, Unverträglichkeiten oder spezielle Ernährungsformen.
Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann eine Kreuzkontamination nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Ab Übergabe der Speisen trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Lagerung, Temperaturhaltung und hygienischen Umgang.
Für Schäden aufgrund nicht mitgeteilter Unverträglichkeiten haftet der Auftragnehmer nicht.
11. Hygiene und Lebensmittelsicherheit
Die Zubereitung, Lagerung und Ausgabe erfolgt nach HACCP-Standard.
Werden Speisen länger als empfohlen bereitgehalten oder durch Dritte verändert, entfällt jede Haftung.
Übrig gebliebene Speisen dürfen nur nach Maßgabe des § 12 mitgenommen werden.
Manipulationen durch Gäste oder externe Dienstleister führen zum sofortigen Haftungsübergang.
12. Eigentums- und Risikoübergang bei Speiseresten (Dual-Regel)
Veranstaltungen mit Mindestabnahme:
Mit Übergabe der Speisen geht Eigentum, Gefahr und lebensmittelrechtliche Verantwortung vollständig auf den Auftraggeber über.
Die Mitnahme von Speiseresten ist zulässig.
Der Auftragnehmer haftet ab Übergabe nicht mehr für Lagerung, Transport oder Folgeschäden.
Öffentlich zugänglicher Verkauf (an öffentlich Plätzen wie, Isar, Straße, Messen):
Kein Eigentumsübergang an nicht abgenommenen Speisen.
Nicht verkaufte Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden eingelagert oder entsorgt.
Angebrochene Ware wird aus hygienischen Gründen entsorgt.
13. Abfall, Rücknahme und Reinigung
Abfallentsorgung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber stellt geeignete Abfallbehälter bzw. Sammelplätze bereit.
Equipment ist vollständig, gereinigt und unbeschädigt zurückzugeben.
Bei Outdoor-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Risiko witterungsbedingter Schäden.
14. Nutzung von Bild-, Video- und Social-Media-Inhalten
Der Auftragnehmer erhält ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht an allen im Rahmen der Veranstaltung entstandenen Inhalten, soweit diese Leistungen, Produkte, Geräte oder Mitarbeitende des Auftragnehmers zeigen.
Dies betrifft Inhalte, die durch Auftragnehmer, Auftraggeber, Gäste oder externe Dienstleister erstellt werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Einwilligungen seiner Gäste vorliegen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist die Nutzung zulässig, sofern Personen nur Beiwerk darstellen.
Es besteht kein Anspruch auf Vergütung
Externe Fotografen oder Medienproduzenten haben dem Auftragnehmer die zur Nutzung erforderlichen Rechte einzuräumen.
15. Externe Dienstleister
Der Einsatz externer Dienstleister ist nur nach vorheriger Abstimmung zulässig.
Ausnahme: Messen, Festivals oder Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter eigene Dienstleister vorgibt.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, Verzögerungen oder Ausfälle, die durch externe Dienstleister verursacht werden.
Externe Dienstleister dürfen keine Veränderungen an Infrastruktur oder Speisen vornehmen, die den Betrieb des Auftragnehmers beeinträchtigen.
16. Vermietung von Geräten und Fuhrpark
Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und vollständig, gereinigt und unbeschädigt zurückzugeben.
Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit entstehen.
Kaffeemaschinen dürfen ausschließlich mit geeignetem Wasser betrieben werden.
Der Auftragnehmer kann eine Kaution verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe erstattet wird.
17. Veräußerung von Inventar, Anlagevermögen und Zahlung durch Dritte
Der Auftragnehmer kann gebrauchte und neue Fahrzeuge, Anhänger, Trailer, Maschinen, Geräte, Catering-Bikes, APEs, Inventar, Ausstattung, Zubehör sowie sonstige Gegenstände des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens an Kunden veräußern.
Verkäufe von gebrauchten Gegenständen erfolgen, soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr und unter Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht erst nach vollständiger, endgültiger und vorbehaltloser Zahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, Nebenforderungen, Gebühren, Auslagen und etwaiger vereinbarter Zusatzkosten auf den Käufer bzw. den hierzu berechtigten Erwerber über. Bis dahin bleibt der Kaufgegenstand Eigentum des Auftragnehmers.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand bereits übergeben, abgenommen, genutzt, zugelassen, umgemeldet, eingebaut, verarbeitet oder einem Dritten überlassen wurde.
Die Zahlung des Kaufpreises kann durch den Käufer selbst oder durch einen Dritten, insbesondere durch eine Leasinggesellschaft, Finanzierungsgesellschaft, Bank, Muttergesellschaft, verbundene Gesellschaft oder sonstige vom Käufer benannte Stelle erfolgen, sofern der Auftragnehmer dieser Zahlungsabwicklung ausdrücklich zustimmt.
Die Benennung oder Einschaltung eines Dritten als Zahler führt nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners. Käufer, Vertragspartner und Schuldner des Kaufpreises bleibt der im Kaufvertrag, Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung genannte Käufer, sofern nicht ausdrücklich in Textform eine Vertragsübernahme, Schuldübernahme oder ein Eintritt des Dritten in den Vertrag durch den Auftragnehmer bestätigt wurde.
Erfolgt die Kaufpreiszahlung über einen Dritten oder im Zusammenhang mit Leasing, Finanzierung, Mietkauf, Darlehen oder sonstiger Drittfinanzierung, bleibt der Käufer bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Kaufpreises zur Zahlung verpflichtet.
Der Leasingnehmer, Kreditnehmer, Nutzer, wirtschaftlich Begünstigte oder sonstige Dritte haftet gemeinsam mit dem Käufer als Gesamtschuldner für die Zahlung des Kaufpreises, soweit er den Kaufvertrag, die Bestellung, die Abnahmebestätigung, einen Schuldbeitritt, eine Zahlungszusage oder eine entsprechende Haftungserklärung unterzeichnet oder ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Übergabe, Übereignung, Freigabe, Abmeldung, Ummeldung, Versand oder sonstiger Verfügung über den Kaufgegenstand geeignete Nachweise über die Zahlungsabwicklung durch den Dritten zu verlangen.
Wird die Zahlung über eine Leasinggesellschaft, Finanzierungsgesellschaft, Bank oder einen sonstigen Dritten abgewickelt, hat der Käufer dem Auftragnehmer vor Übergabe des Kaufgegenstands insbesondere schriftlich nachzuweisen bzw. bestätigen zu lassen:
a) dass der Käufer der Abwicklung über den Dritten zugestimmt hat,
b) dass zwischen dem Käufer und dem Dritten ein rechtswirksamer Leasing-, Finanzierungs-, Mietkauf-, Kauf- oder sonstiger Abwicklungsvertrag über den betreffenden Kaufgegenstand besteht,
c) dass der Dritte wirksam in die Bestellung, Zahlungsabwicklung oder Finanzierung eintritt,
d) dass der Dritte nach ordnungsgemäßer Übergabe, Abnahme und Vorlage der erforderlichen Rechnungs- oder Vertragsunterlagen zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist,
e) dass der Kaufgegenstand an den Käufer, Leasingnehmer, Nutzer oder eine sonstige vom Dritten benannte Person übergeben werden darf,
f) dass dem Auftragnehmer eine vom Käufer, Leasingnehmer oder Nutzer unterzeichnete Übergabe- oder Abnahmebestätigung zusammen mit einer verbindlichen Zahlungszusage des Dritten übermittelt wird,
g) an wen die Rechnung zu stellen ist und welche Pflichtangaben, Bestellnummern, Vertragsnummern oder sonstigen Abwicklungsinformationen hierfür erforderlich sind.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben, zu übereignen, freizugeben, abzumelden, umzumelden, zu versenden oder zur Nutzung zu überlassen, solange die vollständige Zahlung oder eine vom Auftragnehmer akzeptierte verbindliche, unwiderrufliche und durchsetzbare Zahlungszusage des zahlenden Dritten sowie etwa erforderliche Haftungs-, Abnahme- oder Schuldbeitrittserklärungen nicht vollständig vorliegen.
Eine bloße Finanzierungsanfrage, Leasinganfrage, Bestellankündigung, mündliche Zusage, E-Mail-Korrespondenz ohne verbindliche Zahlungszusage oder noch widerrufliche Finanzierungsbestätigung gilt nicht als Zahlung und begründet keine Pflicht des Auftragnehmers zur Übergabe, Freigabe oder Übereignung des Kaufgegenstands.
Werden Zahlungen des Dritten nicht, nicht vollständig, verspätet, unter Vorbehalt oder rückabgewickelt geleistet, bleibt der Käufer zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte die Zahlung wegen fehlender, unvollständiger oder streitiger Abnahme, fehlender Unterlagen, interner Vertragsstörungen zwischen Käufer und Drittem oder sonstiger Gründe verweigert.
Der Käufer stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen, Kosten, Schäden, Gebühren, Rückforderungen oder sonstigen Nachteilen frei, die daraus entstehen, dass die vom Käufer gewünschte Zahlungsabwicklung über einen Dritten scheitert, verzögert wird, rückabgewickelt wird oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, soweit der Auftragnehmer dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehraufwand für die Abwicklung über Dritte, insbesondere für zusätzliche Vertragsprüfung, Formularbearbeitung, Rechnungsanpassungen, Korrespondenz mit Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften, Abnahmeunterlagen, Nachweise oder sonstige Sonderabwicklungen, als gesonderte Zusatzleistung nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen, sofern dieser Aufwand über die übliche Kaufvertragsabwicklung hinausgeht.
Abweichende Einkaufs-, Leasing-, Finanzierungs-, Abnahme- oder Zahlungsbedingungen des Käufers oder des zahlenden Dritten gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
18. Verkauf gebrauchter Fahrzeuge, Maschinen und sonstiger gebrauchter Gegenstände an Unternehmer
Der Auftragnehmer kann gebrauchte Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Catering-Bikes, APEs, Trailer, Inventar, Zubehör sowie sonstige gebrauchte bewegliche Gegenstände an Kunden verkaufen.
Verkäufe gebrauchter Gegenstände an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Gebrauchte Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsschluss bzw. Übergabe befinden. Der Käufer hatte Gelegenheit, den Kaufgegenstand vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung. Der Ausschluss umfasst insbesondere sichtbare und verdeckte Mängel, alters-, gebrauchs- und verschleißbedingte Abnutzungen, Funktionsbeeinträchtigungen, fehlende Eignung für einen bestimmten Zweck sowie Schäden, soweit diese nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden.
Angaben zu Alter, Laufleistung, Betriebsstunden, Zustand, Ausstattung, technischen Daten, Vorbenutzung, Einsatzfähigkeit, Reparaturen, Wartungen oder sonstigen Eigenschaften des Kaufgegenstands stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet werden.
Öffentliche Äußerungen, Prospekte, Fotos, Anzeigen, Inserate, Preislisten, Online-Beschreibungen oder sonstige werbliche Angaben begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sie nicht ausdrücklich in den Kaufvertrag oder die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gilt ergänzend § 377 HGB.
Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder soweit eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine Rücknahme, ein Umtausch oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Auftragnehmer einer Rücknahme ausdrücklich in Textform zustimmt.
Gefahr und Lasten gehen spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstands auf den Käufer über. Bei Abholung durch den Käufer oder durch von ihm beauftragte Dritte geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung zur Abholung über.
19. Vertragsstrafen
Eine Vertragsstrafe von bis zu 500 EUR pro Verstoß wird fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft:
den Zugang zum Veranstaltungsort nicht wie vereinbart ermöglicht,
externe Dienstleister ohne Zustimmung einsetzt (ausgenommen Messen),
Inhalte veröffentlicht, die Marken- oder Persönlichkeitsrechte des Auftragnehmers verletzen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Vertragsstrafen gelten nicht für Mindestabnahmen, da diese bereits vergütungsrechtlich abgesichert sind.
20. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Für mitgebrachte Wertgegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch seine Gäste oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
21. Höhere Gewalt
Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, staatliche Anordnungen, Verkehrsstörungen, Ausfälle von Zulieferern oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig erstattet, sofern keine Teilleistung erbracht wurde.
22. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden durch den Auftragnehmer gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet.
Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer setzt technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ein
23. Geheimhaltung (NDA-Light)
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausgetauscht werden, streng vertraulich zu behandeln.
Der Auftraggeber darf insbesondere keine internen Abläufe, Preise, Einkaufskonditionen, Rezepte, Produktverfahren, technische Details oder betriebsinterne Daten an Dritte weitergeben.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die offenkundig bekannt sind oder von Gesetzes wegen offengelegt werden müssen.
Diese Regelung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
24. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Pullach.
Für Kaufleute ist ausschließlicher Gerichtsstand München.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Letzte Aktualisierung: Mai 2026 (§ 17 Veräußerung von Inventar, Anlagevermögen und Zahlung durch Dritte)

